Satzung Beitragsordnung
(Erste Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.09.2010)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Aufbereitung von Baustoffen und Wiederverwertung". Er soll in das Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen werden und sodann den Zusatz "e.V." erhalten. Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Weimar.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Forschung und Weiterbildung im Bereich der Aufbereitung von Baustoffen und Wiederverwertung.
- Die Förderung soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und Wissenschaftlern, Forschungsinstituten, Forschungsgemeinschaften und Industriepartnern.
- Förderung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Praxisfragen in konkret formulierte Forschungsziele.
- Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte.
- Bewilligung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen Forschungsgebiet des Baustoffingenieurwesens und des Baustoffrecyclings.
- Finanzielle Unterstützung von Gastlehrkräften.
- Bewilligung von Beihilfen zur Deckung von Kosten bei der Erstellung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt icht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Aktivitäten des Vereins
Zum in §2 genannten Zweck können vor allem folgende Aktivitäten durchgeführt werden:
- Durchführung gemeinsamer Seminare, Jahresabschlusskolloquien, Vortragsveranstaltungen und Diskussionen für Vereinsmitglieder und Dritte.
- Fachexkursionen für Vereinsmitglieder und Dritte.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach §2 unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- Natürliche Personen können in folgender Art Mitglied sein:
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen, Beitrag zahlenden Mitglieder. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben, sofern sie kein ordentliches Mitglied sind, kein aktives und passives Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch Auflösung (bei juristischen Personen)
- durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist und erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund nach Beschluss des Vorstandes, gegen den Berufung innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen Ausschlussbeschlusses beim Ausgeschlossenen an die Mitgliederversammlung möglich ist. Als wichtiger Grund gilt u.a. ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§ 5 Beiträge, Spenden und Haftung
- Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Näheres regelt eine externe Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für Einzelpersonen hinsichtlich der Beitragszahlung Sonderregelungen beschließen.
- über den Mitgliedsbeitrag hinaus können Spenden zugewendet werden. Spenden können vom Spender mit einer Zweckbestimmung versehen werden. Sind Spenden mit einer Zweckbestimmung versehen, so ist diese zwingend zu berücksichtigen.
- Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht nicht für seine Mitglieder.
§ 6 Verwaltungsorgane des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied dieser Organe verfügt über eine Stimme.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Personen: dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter (für Vorsitzenden und Geschäftsführer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer.
- Die Mitglieder des Vortsandes werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre aus den Mitgliedern gewählt.
- Gewählt sind diejenigen Personen, die in der Summe die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit bestimmt nach einmaliger Stichwahl das Los. Wiederwahl ist statthaft. Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes sollten der Professur Aufbereitung von Baustoffen und Wiederverwertung der Bauhaus-Universität Weimar mindestens 2 Jahre angehört haben. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; Auslagen in Ausführung des Amtes können ersetzt werden.
- Der Vorsitzende des Vorstandes, der durch seinen Stellvertreter vertreten werden kann, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens einmal im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorsitzenden. Ansonsten ist auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung anzuberaumen.
- Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlage und Verwendung. Für das Innenverhältnis wird geregelt, dass Ausgaben im Einzelfall über 5 000,- €, soweit nicht zweckgebunden durch Spender (§ 5, Abs. 3), nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geleistet werden können. Sofern für einen bestimmten Zweck bewilligte Mittel ein Jahr nach der Bewilligung nicht für den bewilligten Zweck abgerufen sind, erlischt die Bewilligung und die Mittel fal-len an den Verein zurück.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verhandlungen des Vorstandes können mündlich oder schriftlich geführt werden. Mündlich wird verhandelt, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder eine mündliche Verhandlung verlangt. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Der Vorstand nimmt schriftliche Anträge der Mitglieder entgegen und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Unter der Leitung des Vorstandsvositzenden findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Einberufung auf anderem Wege, elektronisch (E-Mail oder SMS), per Telefon oder Telefax, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes möglich. Sie gilt mit dem Versand an die letzten, dem Verein schriftlich mitgeteilten Empfangsdaten des Mitgliedes als bewirkt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (auf Antrag geheime Wahl) entsprechend dem Wahlmodus unter §7
- Bewilligung außerordentlicher und laufender Ausgaben; Haushaltsplan
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder
- Wahl von Ausschüssen nach Bedarf
- Abstimmung zur Wahl von Ehrenmitgliedschaften
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem gibt. Die zur Abstimmung stehenden Beschlusspunkte müssen durch den Vorstand so aufbereitet sein, dass sie leicht überprüfbar und entscheidbar sind und die Abstimmung auf mitgesandten Stimmzetteln erfolgen kann, die durch Unterschrift des Mitgliedes bestätigt sein müssen.
- über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Bauhaus-Universität Weimar zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Weimar, den 08.09.2010
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